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12.04.2025

BARRIEREFREIHEITS-GESETZ BaFG AB 28.6.2025 - AUSWIRKUNGEN?

Mit 28.6.2025 müssen Websites und Apps digital barrierefrei umgesetzt sein, um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) oder Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) einzuhalten. Das Ziel des BFSG ist die Umsetzung der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act, kurz EAA, RL 2019/882), um den Binnenmarkt zu stärken und zu einer größeren Verfügbarkeit von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen beizutragen und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen nachhaltig zu verbessern. Es orientiert sich an den internationalen Richtlinien für barrierefreie Websinhalt (WCAG, 2.2., mind. Stufe AA).

 

Da sich die Anforderungen ständig ändern, sollte mindestens alle 5 Jahre überprüft werden, ob die Barrierefreiheit gegeben ist.

Für wen gilt dies bzw. für welche Dienstleistungen?

  • Wirtschaftsunternehmen, die elektronische Dienstleistungen anbieten (Online-Handel, Websites mit Online-Buchungen, Angebote von Mitgliedschaften oder Abbos, Online-Buchungsmöglichkeiten von Hotel- und Reiseportale, Digitale Publikationen von Verlagen, ...
  • Websites, die sich an Verbraucher und Endnutzer richten
  • elektronische Kommunikationsdienste (Telefonie, ...)
  • Elektronische Ticket-Bestellungssysteme und interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen
  • Software für E-Books
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Ausnahmen:

  • Vor dem 28.6.2025 in Verkehr gebrachte Produkte
  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 MitarbeiterInnen UND einem max. Jahresumsatz od. Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro.
  • Übergangsbestimmungen für einige Produkte und Dienstleistungen von fünf Jahren, wobei dies NICHT für E-Commerce-Websites gilt

Was muss als Website- bzw. App-Betreiber beachtet werden?

  • Barrierefreie Aufbereitung von Texten, damit diese in verschiedenen Formen von zB Screenreadern vorgelesen werden können
  • Strukturierte Inhalte
  • Barrierefreie Formulare
  • Alt-Text bei Bildern (Alternative Darstellung des Inhalts, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind)
  • Klare Präsentation von Inhalten, damit NutzerInnen diese ohne besondere Erschwernis erfassen können. Dazu gehören zB. Kontraste, Schriftgröße, ...
  • Bedienbarkeit der Website mithilfe der Tastatur
  • Zugänglichkeit auf allen Geräten (Responsive Design) wie zB Mobilgeräte, ...
  • Es müssen außerdem dazu weiterhin die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, GFStG, beachtet werden.
  • Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung auf der Website. Diese enthält Informationen, wie man die Barrierefreiheit sicherstellt und welche Teile der Website noch nicht barrierefrei sind. Siehe auch WKO-Link (Barrierefreiheitsgesetz-e-commerce). Es wird empfohlen, dazu einen eigenen Navigationspunkt/Button einzurichten.

Ausnahmen für bestimmte Inhalte:

  • Medien (Videos, Audios), die vor dem 28.6.2025 publiziert wurden
  • PDF-Dokumente, die vor dem 28.6.2025 erstellt wurden
  • Online-Karten, wenn die Informationen anderweitig barrierefrei zugänglich sind
  • Inhalte von Drittanbietern, für die das Unternehmen keine Kontrolle hat
  • Website-Archive, die nicht mehr aktualisiert werden

Mindestinhalt der Barrierefreiheitserklärung (Quelle WKO):

  • Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die obigen Anforderungen und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt. Achtung: Hier ist auch zu dokumentieren, welche Teile des Webauftritts nicht bzw. nur teilweise barrierefrei sind – inklusive konkreter Begründung.

Einen Formulierungsvorschlag finden Sie auch auf der Quellen-Seite der WKO.

Strafen

Wer sich nicht daran hält kann mit Verwaltungsstrafen bis 80.000,- Euro rechnen!

Monitoring- und Beschwerdestelle: Sozialministeriumservice - Landesstelle Oberösterreich

» WEITERE INFORMATIONEN AUF DIGITALBARRIEREFREI.AT

 

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Letzte Änderung: 26.04.2025

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