BARRIEREFREIHEITS-ERKLÄRUNG

Allgemeine Informationen über das BFSG / EAA

Für wen gilt dies bzw. für welche Dienstleistungen?

  • Wirtschaftsunternehmen, die elektronische Dienstleistungen anbieten (Online-Handel, Websites mit Online-Buchungen, Angebote von Mitgliedschaften oder Abbos, Online-Buchungsmöglichkeiten von Hotel- und Reiseportale, Digitale Publikationen von Verlagen, ...
  • Websites, die sich an Verbraucher und Endnutzer richten
  • elektronische Kommunikationsdienste (Telefonie, ...)
  • Elektronische Ticket-Bestellungssysteme und interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen
  • Software für E-Books
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Ausnahmen:

  • Vor dem 28.6.2025 in Verkehr gebrachte Produkte
  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 MitarbeiterInnen UND einem max. Jahresumsatz od. Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro.
  • Übergangsbestimmungen für einige Produkte und Dienstleistungen von fünf Jahren, wobei dies NICHT für E-Commerce-Websites gilt

Was muss als Website- bzw. App-Betreiber beachtet werden?

  • Barrierefreie Aufbereitung von Texten, damit diese in verschiedenen Formen von zB Screenreadern vorgelesen werden können
  • Strukturierte Inhalte
  • Barrierefreie Formulare
  • Alt-Text bei Bildern (Alternative Darstellung des Inhalts, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind)
  • Klare Präsentation von Inhalten, damit NutzerInnen diese ohne besondere Erschwernis erfassen können. Dazu gehören zB. Kontraste, Schriftgröße, ...
  • Bedienbarkeit der Website mithilfe der Tastatur
  • Zugänglichkeit auf allen Geräten (Responsive Design) wie zB Mobilgeräte, ...
  • Es müssen außerdem dazu weiterhin die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, GFStG, beachtet werden.
  • Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung auf der Website. Diese enthält Informationen, wie man die Barrierefreiheit sicherstellt und welche Teile der Website noch nicht barrierefrei sind. Siehe auch WKO-Link (Barrierefreiheitsgesetz-e-commerce). Es wird empfohlen, dazu einen eigenen Navigationspunkt/Button einzurichten.

Ausnahmen für bestimmte Inhalte:

  • Medien (Videos, Audios), die vor dem 28.6.2025 publiziert wurden
  • PDF-Dokumente, die vor dem 28.6.2025 erstellt wurden
  • Online-Karten, wenn die Informationen anderweitig barrierefrei zugänglich sind
  • Inhalte von Drittanbietern, für die das Unternehmen keine Kontrolle hat
  • Website-Archive, die nicht mehr aktualisiert werden

Mindestinhalt der Barrierefreiheitserklärung (Quelle WKO):

  • Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die obigen Anforderungen und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt. Achtung: Hier ist auch zu dokumentieren, welche Teile des Webauftritts nicht bzw. nur teilweise barrierefrei sind – inklusive konkreter Begründung.

Einen Formulierungsvorschlag finden Sie auch auf der Quellen-Seite der WKO.

Strafen

Wer sich nicht daran hält kann mit Verwaltungsstrafen bis 80.000,- Euro rechnen!

Monitoring- und Beschwerdestelle: Sozialministeriumservice - Landesstelle Oberösterreich

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Letzte Änderung: 21.04.2025

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